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Kirchengemeindeordnung der
Evangelischen Landeskirche in Württemberg |
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§ 38 Aufgaben der Kirchenpflegerin oder des Kirchenpflegers
(1) Die Kirchenpflegerin oder der Kirchenpfleger hat die Kassen- und Rechnungsführung sowie die laufenden Vermögensangelegenheiten der Kirchengemeinde zu besorgen, soweit diese Aufgaben
nicht durch Beschluss des Kirchengemeinderats auf andere Stellen übertragen werden.
(2) Sie oder er ist dem Kirchengemeinderat unterstellt und an dessen Beschlüsse gebunden.
Der Kirchengemeinderat überwacht die Amtsführung der Kirchenpflegerin oder des Kirchenpflegers,
unbeschadet der unmittelbaren Aufsichtspflicht der beiden Vorsitzenden, namentlich bezüglich der
erforderlichen Kassenprüfungen.
Die Kirchenpflegerinnen und Kirchenpfleger in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
sind in der Vereinigung Evangelischer Kirchenpflegerinnen und Kirchenpfleger in Württemberg
e.V. organisiert.
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